■文章の抜粋(一部)・参考文章
※実際の依頼文には可能な場合は実際の文章の抜粋を添付してください。
§ 1 Allgemeine Bedinugen des Handelsvertrages
(1) Der Handelsvertreter übernimmt als Alleinvertreter (Exklusivitaet) die Vertretung des Unternehmens im Bereich Japan. Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.
(2) Das Unternehmen ist nicht berechtigt, im übertragenen Vertretungsland selbst oder durch beauftragte Dritte tätig zu werden.
(3) Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Varianten der vom Unternehmen produzierten mobilen Soccercourts und 3F-Bandensysteme. Hinsichtlich der Einbeziehung von Erzeugnissen des Unternehmens, die künftig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören werden, bedarf es zu gegebener Zeit eines Nachtrages zu diesem Vertrag.